Darf ein polnischer Arbeitgeber seinen in Polen beschäftigten Mitarbeiter aus der Ukraine nach Deutschland entsenden?
Bei einer Zollkontrolle legt ein nach Deutschland entsandter ukrainischer Arbeitnehmer seinen ukrainischen Nationalpass und eine Bescheinigung der Republik Polen mit PESEL-Nummer ohne Arbeitsvisum für Deutschland vor. Damit ist der Arbeitnehmer zur Einreise nach Deutschland für einen 90-tägigen Kurzaufenthalt innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt, nicht jedoch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die vorgelegte A1-Bescheinigung dient lediglich als Nachweis der Sozialversicherung und vermittelt kein Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Somit ist ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht erlaubt.
Handelt es sich um den ersten Verstoß, wird man oft lediglich verwarnt. Wird der Arbeitnehmer erneut bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit angetroffen, liegt grundsätzlich ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 Aufenthaltsgesetz vor. In diesem Fall müsste der Arbeitnehmer mit ausländerrechtlichen Konsequenzen, insbesondere einer Ausweisung rechnen. Auch die Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes sowie ggf. eine Abschiebung wären mögliche Folgen. Dies hätte wiederum zur Folge, dass betroffene Personen selbst bei Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in das Bundesgebiet einreisen dürfen. Gegen den Arbeitgeber wird oft ein Strafverfahren und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Unsere Kanzlei hat große Erfolge bei der Einstellung verwaltungsrechtlicher Verfahren gegen Arbeitnehmer sowie strafrechtlicher Verfahren gegen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorzuweisen. Gerne beraten wir Sie, in welchen Fällen eine Entsendung legal möglich ist.